Unterhaltungspflichtige Kommunen
In den letzten Jahren wurden Ziele und Grundsätze zur nachhaltigen ökologischen Verbesserung unserer Gewässer in den Wassergesetzen festgeschrieben. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Wasserwirtschaftsverwaltung, sondern vor allem für die Gewässerunterhaltung.
Da die Gewässerentwicklung in erster Linie eine Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist, wird deutlich, dass die Verantwortung bei der Umsetzung bei den Gewässerunterhaltungspflichtigen liegt.
Sie sind letztlich die Akteure vor Ort, die die Gewässerentwicklung in die Hand nehmen müssen.
Nach § 35 LWG (Landeswassergesetz) obliegt die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer:
1. bei Gewässern erster Ordnung dem Land, sofern es sich nicht um Bundeswasserstraßen, handelt;
2. bei Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten;
3. bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.